Schadenersatz für Verbreitung eines Virus

Landgericht Hamburg: Fahrlässigkeit eines EDV-Dienstleisters war Schuld an der Verbreitung über Diskette

Das Landgericht Hamburg hat ein EDV-Unternehmen zu Schadenersatz verurteilt, weil es bei der Überprüfung und Vervielfältigung einer Diskette das Word-Makrovirus WM978M.Class.D übersehen hatte (AZ 401 O 63/00).

Im Rahmen einer Mailing-Kampagne war die Diskette an mehrere hundert Unternehmen gesandt worden. Etliche Benutzer hatten ihre Rechner aufgrund dessen auch mit dem Virus infiziert. Der Schädling ändert die Benutzerregistrierung von Word und zeigt an bestimmten Tagen beleidigtende Mitteilungen auf dem Bildschirm an.

In einer Telefon-Aktion versuchte der Auftraggeber der Werbekampagne noch, das Schlimmste zu verhindern. Darüber hinaus musste eine weitere Firma mit der Beseitigung des entstandenen Schadens beauftragt werden. Diesen zusätzlichen Aufwand wollte man wieder erstattet haben.

In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil wies das Landgericht darauf hin, dass in dem Fall der EDV-Fachdienstleister haftet und nicht die Firma, welche die Werbekampagne in Auftrag gegeben hat. Der Computer-Dienstleister habe schuldhaft gehandelt, als er ein nicht auf dem aktuellsten Stand befindliches Virenprogramm einsetzte. Der Anspruch auf Schadenersatz verjähre erst nach 30 Jahren, so die Juristen.

Andreas Wehlau von der Kanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch hatte den Auftraggeber der Kampagne vertreten. Er sprach von einem Präzedenzfall, weil es erstmals gelungen sei, Haftungsansprüche aufgrund eines Virenbefalls durchzusetzen: „Das Urteil ist zu begrüßen, weil endlich klargestellt wird, dass auch bei Verbreitung von vermeintlich ‚harmlosen‘ Computerviren Schadenersatzansprüche entstehen. Derartige Viren stören die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen und verursachen so enorme Schäden.“

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