Napsters Anwalt dreht auf

Rechststreit geht in neue Runde

Napster-Anwalt David Boies bereitet sich auf den nächsten Schlagabtausch im Prozess Napster gegen die Plattenindustrie vor. Nachdem ein Gericht die einstweilige Verfügung gegen die Musiktauschsoftware kurz vor Schließung des Angebots wieder aufgehoben hatte, steht noch das eigentliche Gerichtsverfahren ins Haus. Alles andere war nur Vorgeplänkel. Jetzt soll eine rechtsverbindliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Boies wird am Freitag eine Zusammenfassung seiner Argumente bei Gericht einreichen, um die Position von Napster plausibel zu machen. Boies will seine Strategie in Zukunft verstärkt auf den technologischen Ablauf von Napster richten: „Vor dem Bezirksgericht könnte uns die Weigerung der Richterin in die Beweisaufnahme einzutreten, zum Problem geworden sein. Wir haben unsere Aufgabe vermutlich nicht so gut erledigt, wie es möglich gewesen wäre, wenn wir die Fakten und die Technologie erklärt hätten“, so Boies. „Wenn wir jetzt also im eigentlichen Verfahren vor das Bezirksgericht zurückgehen, werden wir die Technologie einfach viel besser erklären.“

ZDNet bietet den Napster für Windows zum Download an. Eine Version für Linux steht unter fileforum.efront.com/… zum kostenlosen Download bereit. Darüber hinaus hat ZDNet ein Napster-Special erstellt. Wissenswertes rund um das Format bietet ein MP3-Special.

Ein US-Bundesrichter hatte Ende Juli eine einstweilige Verfügung gegen die Firma mit der MP3 Tausch-Software erlassen und angeordnet, dass der Download aller durch das Urheberrecht geschützten Lieder ab dem darauf folgenden Wochenende gesperrt werden muss.

Der Branchenverband, die „Recording Industry Association of America“ (RIAA) hatte im Dezember, fünf Monate nach dem Start von Napster, eine Klage gegen das Unternehmen eingereicht. Die Anwälte warfen der Firma vor, mit ihrem MP3-Tauschservice Urheberrechts-Verletzungen zu fördern. Das eigentliche Gerichtsverfahren ist für später im Jahr vorgesehen, doch die jetzt erlassene einstweilige Verfügung ist ein Teilerfolg für die Ankläger.

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