Schlappe im OEM-Streit für Microsoft

BGH: OEM-CD darf auch an Endverbraucher verkauft werden

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Microsoft (Börse Frankfurt: MSF) den Vertrieb von OEM-Waren an Endkunden akzeptieren muss. Immer wieder verkaufen Großbetriebe, an die die Original Equipment Manufacturer (OEM)-Packungen geliefert werden, die billige Software auch an Einzelhändler. Diese geben die OEM-CDs statt den Endkunden-Karton in mit dem Handbuch an ihre Kunden weiter. Für Microsoft ist dieser Vorgang Softwarepiraterie.

Der Konzern verlangt, dass OEM-CDs ausschließlich in Kombination mit einem fabrikneuen PC abgegeben werden. OEM-Versionen werden an Hardware-Produzenten ausgeliefert, damit diese das Betriebssystem Windows auf den Rechnern vorinstallieren können, bevor der PC im Laden landet. OEM-Versionen sind erheblich billiger als DSP-Ware (DSP = Delivery Service Partner).

In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass das Urheberrecht von Microsoft nicht soweit geht zu bestimmen, auf welche Weise seine Software vertrieben wird. Was das genau für die Verbraucher bedeutet, steht allerdings noch nicht fest. Wie Microsoft-Pressesprecher Tomas Jensen gegenüber ZDNet erklärte, will sich der Konzern zunächst mit der Konzernmutter beraten: „Die Urteilsbegründung kommt erst in zwei bis drei Monaten. Die brauchen wir aber um feststellen zu können, was die Richter zu ihrem Urteil bewogen hat und was genau die Konsequenzen sein werden.“

Das BGH ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Ansicht, dass Microsoft nicht die Kontrolle über eine einmal in den Handel gelangte Software-CD behalten könne. Auch das Anti-Software-Piraterie-Argumen der Microsoft-Anwälte haben die Richter nicht gelten lassen: „Wenn die Klägerin (Microsoft) ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer solchen isolierten Programmkopie in den Genuss des günstigeren Preises kommen sollten.“ Weiter heißt es: „Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.“

Microsoft geht seit vergangenem Jahr verstärkt gegen die als „Unbundling“ bekannte Praxis vor. Bereits Ende Mai hatte ein Gerichtsverfahren zu einer ähnlichen Problematik für Microsoft positiv geendet. Damals hatte man sich unmittelbar vor der Urteilsverkündung außergerichtlich geeinigt. Microsoft hatte durch eine missverständliche Verlautbarung über ein Hardware-Lock zum OEM-Betriebssystem für erheblichen Wirbel gesorgt. Damals hatte sich Microsoft verpflichtet nur solche Betriebssysteme zu verkaufen, die auch nach dem Austausch einer beliebigen Hardwarekomponente einwandfrei funktionieren.

Kontakt:
Microsoft, Tel.: 089/31760

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