Abmahnungen für „Webspace“ unzulässig

Münchner Landgericht entschied gegen Markeninhaber

„Die Klage wird abgewiesen“ – mit diesen vier Worten beendete das Landgericht München den Traum des Klaus T., der mit der Marke „Webspace“ das große Geld machen wollte. T. hatte den „Markennamen“ im Februar 1998 beim Patentamt angemeldet, im Juni 1999 wurde er im Markenregister eingetragen.

Das Ziel des Markeninhabers: Er wollte mit dem geschützten Begriff „Webspace“ immer dann Kasse machen, wenn dieser auf anderen Sites im Internet auftauchte. In einem ersten Schritt hatte er den (minderjährigen) Inhaber der Site Web4space.de abgemahnt und zur Zahlung der Anwaltsgebühren von über 1000 Mark aufgefordert.

Der Domaininhaber ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Daraufhin zog der Markeninhaber vor Gericht – erfolglos.

Der Richter entschied, dass seine Klage abgewiesen wird und er zudem die Kosten des Prozesses zu tragen habe. In der Begründung des Gerichts heißt es: „Jedenfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist“.

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